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Wieviel Vermögen dürfen Hartz-4-Empfänger wirklich haben?

Finanziell Bedürftige haben Anspruch auf Hartz IV beziehungsweise Arbeitslosengeld II (ALG II). Hartz-IV-Empfängern ist es gleichwohl gestattet, Vermögen zu besitzen – in gewissen Grenzen. Bezieher von Hartz IV dürfen lediglich über begrenzte eigene finanzielle Ressourcen verfügen, das heißt nur ein bestimmtes Vermögen besitzen oder ein Einkommen in begrenzter Höhe verdienen. Aus diesem Grund darf jemand, der über ausreichend eigene finanzielle Mittel verfügt, soziale Leistungen wie Hartz IV nicht in Anspruch nehmen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welches Vermögen überhaupt anrechenbar ist beziehungsweise welches Vermögen gemäß Hartz IV verwertbar ist.

Verwertbares Vermögen

Als verwertbar gilt ein Vermögen, das direkt für den Lebensunterhalt eingesetzt oder aber sein Geldwert via Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung beziehungsweise Verpachtung für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden kann. Dabei ist es unerheblich, ob das Vermögen hierzulande oder im Ausland deponiert ist. Hierzu zählen zum Beispiel: Bargeld, Guthaben auf dem Girokonto genauso wie Guthaben auf Anlage-Konten (Festgeld, Tagesgeld, Depot etc.) oder Sparguthaben, Bausparguthaben, Sparbriefe, aber auch Wertpapiere (Aktien- und Fondsanteile) und Kapitallebensversicherungen sowie nicht zuletzt Haus- und Grundeigentum, dazu Eigentumswohnungen. Das Jobcenter könnte beispielsweise verlangen, dass ein (potentieller) Hartz-IV-Empfänger zunächst sein Sparguthaben einsetzt, nicht selbst genutztes Wohneigentum vermietet und die so erzielten Mieteinkünfte auf seinen Bedarf angerechnet werden. Eine andere Variante wäre die Aufgabe der Kapitallebensversicherung. Der daraus erzielte Betrag würde dann zur Bedarfsdeckung des Hartz-IV-Empfängers eingesetzt. Als nicht verwertbar gilt demgegenüber Vermögen, über das der Inhaber nicht frei verfügen kann – beispielsweise im Falle einer Verpfändung.

Schonvermögen – Freibeträge

Einkommen bei Hartz 4 Der Gesetzgeber gewährt zahlreiche Freibeträge. Letztere schonen das Vermögen vor Anrechnung auf Hartz-IV-Leistungen (sogenanntes Schonvermögen). Das Schonvermögen ist im Sozialgesetzbuch II (SGB II) definiert. Hiernach werden Hartz-IV-Empfängern 150 Euro pro Lebensjahr zugestanden – sie dürfen nicht angetastet werden. Es gelten mindestens 3.100 Euro, maximal 9.750 Euro je Person sowie 750 Euro Rücklagen für unerlässliche Anschaffungen als anrechnungsfreies Vermögen.

Hartz-IV-Empfängern mit Geburtsdatum vor 1. Januar 1948 wird ein erhöhter Freibetrag pro vollendetem Lebensjahr zugestanden – dieser beläuft sich auf 520 Euro, darf aber 33.800 Euro nicht überschreiten. Es handelt sich hierbei um eine generelle Regelung. Das heißt: Es ist unerheblich, ob der Bedürftige vor Hartz IV Arbeitslosenhilfe bezogen hat oder nicht. Personen, die zwischen 31. Dezember 1957 und 1. Januar 1964 geboren sind, erhalten einen Grundfreibetrag von maximal 9.900 Euro. Ab dem 1. Januar 1964 Geborene haben Anspruch auf einen Vermögens-Grundfreibetrag von höchstens 10.050 Euro. Bezüglich der Berechnung des Vermögensfreibetrages ist die Summe der vollendeten Lebensjahre am ersten Tag des betreffenden Bewilligungsabschnitts ausschlaggebend.

Außerdem ist es möglich, die Grundfreibeträge des Antragstellers sowie des (Ehe)Partners zusammenzuziehen. Allerdings ist diese Addition der Freibeträge bei minderjährigen Kindern nicht möglich. Minderjährige haben keinen Freibetrag, welcher abhängig vom Lebensalter und monatlichem Pauschbetrag beansprucht werden kann. Minderjährigen ist ein fester Grundfreibetrag von 3.100 Euro auf das Vermögen zu gewähren. Letzterer gilt bei Hartz-IV-Bezug genauso wie bei Bezug von Sozialgeld. Der Grundfreibetrag ist – mit einer Ausnahme – übertragbar: Wird der Grundfreibetrag von einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nicht gänzlich ausgeschöpft, so kann man diesen anderen Mitgliedern zuschlagen, da er prinzipiell mit dem Freibetrag der anderen Mitglieder in der Bedarfsgemeinschaft addiert wird. Jedoch ist eine Übertragbarkeit beim Freibetrag des minderjährigen Kindes nicht möglich. Dieser Grundfreibetrag vom Vermögen soll ausschließlich dem Vermögen des Kindes zugute kommen.

Eine Beispielrechnung ergibt: Bei einem 50-jährigen Bezieher wären dies entsprechend 7.500 Euro. Hinzu kommen würden 3.100 Euro pro unterhaltspflichtigem Kind bei einer Höchstfreigrenze von 10.050 Euro. Außerdem ist es Betroffenen gestattet, ihr Altersvermögen wie angesparte Riester- beziehungsweise Rürup-Renten im Gesamtwert von 50.000 Euro zu behalten. Dies gilt für alle Vorsorgeverträge, welche erst ab dem Rentenalter zur Auszahlung kommen. Darüber hinaus werden noch die erwähnten 750 Euro hinzugerechnet – sie stellen einen sogenannten finanziellen Spielraum dar, etwa zum notwendigen Kauf einer Waschmaschine.

Angemessener Hausrat und angemessenes Auto

Grundfreibetrag Hartz IV Was gilt im Einzelnen als nicht anrechenbares Vermögen beziehungsweise Schonvermögen? Zuerst einmal gehört hierzu angemessener Hausrat. Damit sind alle Gegenstände gemeint, die bei der Haushaltsführung genauso wie beim Wohnen unentbehrlich oder wenigstens üblich sind. Sie müssen allerdings dem normalen durchschnittlichen Standard hinsichtlich Anzahl und Güte entsprechen. Die sogenannte „Angemessenheit“ bezieht sich jedoch auf den Lebensstil während des Hartz-IV-Bezugs, nicht auf jenen vor dem Leistungsbezug. Damit ist davon auszugehen, dass Möbel, Elektrogeräte & Co. nicht angerechnet werden, wenn sie angemessen sind und sich im üblichen Rahmen bewegen. Wer allerdings im Besitz teurer Kunstgegenstände beziehungsweise relativ hochwertiger Einrichtungsgegenstände ist, muss sich auf eine Anrechnung als Vermögen bei Hartz-IV-Bezug einstellen. Gleichwohl beinhaltet die Anrechnung des Vermögensbetrages einen Betrag für angemessene Ersatzteilbeschaffung.

Ein angemessenes Auto beziehungsweise Motorrad pro Hilfsbedürftigem der Bedarfsgemeinschaft wird prinzipiell nicht als Vermögen berücksichtigt. Normalerweise erscheint eine Prüfung der Angemessenheit nicht notwendig, sofern der Wert des Fahrzeugs nach Abzug etwaiger Kredit- beziehungsweise Finanzierungskosten einen Wert von 7.500 Euro zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht übersteigt. Wird ein Auto mit spezieller Ausstattung benötigt (beispielsweise bei einer Behinderung), so erachtet der Leistungsträger im Einzelfall möglicherweise einen höheren Betrag als durchaus angemessen und gewährt ihn entsprechend. Liegt ein Fahrzeug mit seinem Wert jenseits der Grenze der Angemessenheit, wird der den angemessenen Teil überschreitende Betrag dem Grundfreibetrag gemäß Paragraf 12 Absatz 2 SGB II zugerechnet.

Wohneigentum und Grundstücke

Wer über selbstgenutztes, angemessenes Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung) verfügt, kann prinzipiell davon ausgehen, dass dieses bei Anrechnung als Vermögen gemäß Paragraf 13 Absatz 3 SGB II anrechnungsfrei ist. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 07.11.2006 sogenannte Richtwerte für die Größe des Eigenheims beziehungsweise der Eigentumswohnung festgelegt, bei denen eine Prüfung der Angemessenheit nicht erforderlich ist. Demnach steht ein bis zwei im Haushalt lebenden Personen ein Eigenheim von 90 Quadratmetern beziehungsweise eine Eigentumswohnung von 80 Quadratmetern zu, bei drei Personen sind es 110 beziehungsweise 100 Quadratmeter, bei vier Personen 130 beziehungsweise 120 Quadratmeter, für jede weitere Person werden 20 Quadratmeter veranschlagt. Hierbei handelt es sich keinesfalls um feste Werte. Bei Prüfung des Einzelfalls ist der Leistungsträger gehalten, die gesamten Umstände des Antragstellers zu prüfen. Dies betrifft beispielsweise die Familiensituation, etwaige Behinderung, Familienplanung und die voraussichtliche Bezugsdauer der Hartz-IV-Leistungen.

Grundstücke mit maximal 800 Quadratmetern

Außerdem werden Grundstücke nicht als Vermögen angerechnet, wenn sie bestimmten Grundstücksflächen entsprechen – im städtischen Bereich sind dies 500 Quadratmeter, im ländlichen Bereich 800 Quadratmeter. Allerdings können größere Grundstücksflächen angemessen sein, wenn sie in Bebauungsplänen fixiert sind. Kommt der Leistungsträger jedoch zu dem Ergebnis, dass die Wohn-/Grundstücksfläche unangemessen ist, so kann er eine teilweise Verwertung verlangen. Das ist eine Teilung des Grundstücks – sie ist gleichwohl nur zumutbar, wenn via Teilung eine angemessene Fläche entsteht. Ist die Möglichkeit ausgeschlossen, ein Grundstück teilweise zu verwerten, weil beispielsweise die Fläche prinzipiell nicht teilbar ist, so gilt es in der Regel als angemessen. Wenn es im Rahmen der Verwertung möglich ist, Gebäudeteile abzutrennen, so sind diese zu verkaufen oder zu beleihen. Ist jedoch eine Bildung von separaten Wohnungen nicht möglich, so ist eine Verwertung auszuschließen. In einem derartigen Fall gilt es, andere Arten der Monetarisierung in Betracht zu ziehen, zum Beispiel die teilweise (Unter-)Vermietung.

In der Regel wird das Wohneigentum nicht angetastet. Allerdings ist das Jobcenter befugt, über Angemessenheit zu entscheiden. Das Jobcenter ist gehalten, das Urteil des Bundessozialgerichts als Grundlage zu nehmen, wonach – wie schon angesprochen – für einen Haushalt mit ein bis zwei Personen ein Haus oder aber eine Wohnung von 80 bis 90 Quadratmetern als angemessen gilt. Doch letztlich entscheidet das alleinige Ermessen des betreffenden Sachbearbeiters darüber, ob eine Familie weiterhin ihr Haus oder ihre Wohnung behalten darf. Was im einzelnen als angemessen gilt, wird außerdem nicht selten von der Region sowie den dortigen Miet- beziehungsweise Kaufpreisen bestimmt. Demnach könnte man ein Einfamilienhaus auf dem Lande nicht antasten, während ein Haus in selbiger Größe – allerdings in der Stadt gelegen – bereits zu wertvoll sein könnte, weshalb ein Verkauf die Folge wäre.

Altersvorsorge Vermögen

Altersvorsorge Vermögen bei Hartz 4 Ein wichtiger Punkt stellt das Altersvorsorgevermögen dar. Bei einem Antragsteller oder der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Partner, die keiner Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, ist das zurückgelegte Vermögen (Sachen oder Rechte) in angemessener Höhe nicht anrechenbar. Dies betrifft einen Personenkreis, der zwar prinzipiell rentenversicherungspflichtig wäre, aber infolge der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers nicht der Pflicht unterliegt. Das Vermögen muss unmissverständlich als Altersvorsorge identifizierbar sein, zum Beispiel via Vorlage einer Versicherungspolizze. Über den bereits diskutierten Grundfreibetrag hinaus erhält der Antragsteller wie auch alle mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen noch andere Freibeträge zum Vermögen der Altersvorsorge. Zu dieser Art der Vermögensbildung für die Altersvorsorge zählt beispielsweise die Riester-Rente, aber auch die Rürup-Rente. Es handelt sich hierbei um ein staatlich gefördertes Vermögen nach dem Altersvermögensgesetz.

Riester-Rente und Rürup-Rente

Das ist auch der Grund, warum diese Form der Altersvorsorge bei Hartz IV nicht der Anrechnung als Vermögen unterliegt. Freigestellt sind neben Eigenbeiträgen auch staatliche Zulagen und Erträge aus der Riester-Rente. Die Höchstbeträge staatlicher Förderung und somit auch der Vermögensfreibetrag beziehungsweise dessen Grenze richten sich nach Paragraf 10a Einkommensteuergesetz (EStG). Zwecks Gewährleistung der Privilegierung ist ein jährlicher Nachweis zu erbringen. Damit soll sichergestellt werden, dass mit dem Vertrag den Vorgaben gemäß Paragraf 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) entsprochen wird. Bei vorzeitiger Kündigung des Riester-Vertrags entfällt die Freistellung. Nach Kündigung des Vertrags findet der angesparte Betrag bei der Leistungsbemessung im Rahmen von Hartz IV Berücksichtigung – allerdings kann hier noch ein möglicherweise überbleibender Grundfreibetrag verrechnet werden. Erträge, die noch Resultate des Riester-Vertrags sind, werden via Zuflussprinzip als Einkommen berücksichtigt.

Überdies steht jedem Hartz-IV-Berechtigten noch ein weiterer „Freibetrag für das sonstige Vermögen der Altersvorsorge“ zu. Dieser Freibetrag ist zweckgebunden – bei Unterschreiten kann man ihn nicht auf andere Vermögensgegenstände transferieren. Wer die sogenannten „Freibeträge für das sonstige Vermögen der Altersvorsorge“ erhalten möchte, muss wissen, dass vor Eintritt in den Ruhestand keine Verwertung der Altersvorsorge möglich ist. Prinzipiell reicht die vertragliche Bindung, wonach eine Verwertung „vor Vollendung des 60. Lebensjahres“ ausgeschlossen ist. Mit Erreichen der Altersgrenze beziehungsweise Eintritt in den Ruhestand kommt es bei Hartz-IV- Bezug zur monatlichen Kürzung des geschützten Vermögensbetrages um 1/180. Die „180“ entsprechen 180 Monaten, umgerechnet 15 Jahren, und sind Resultate der durchschnittlichen Lebenserwartung. Ist das Vermögen der Altersvorsorge höher als der maßgebliche Freibetrag, so muss der übersteigende Betrag auf das Vermögen angerechnet werden. In außergewöhnlichen Fällen beziehungsweise bei unzumutbarer Härte kann von einer Verwertung im Kontext des Arbeitslosengeld II-Antrags im Einzelfall ausnahmsweise abgesehen werden.

Ehrlichkeit, um Hartz IV nicht zurückzahlen zu müssen

Vermögen Hartz 4 Und noch ein letztes: Wer nun meint, sein „wahres“ Vermögen besser zu verschweigen, der kann große Probleme bekommen und muss Hartz IV zurückzahlen. Das Bundessozialgericht hat diese Einschätzung erst 2018 bestätigt: Zwei ehemalige Hartz-IV-Empfänger hatten geklagt. Der eine hatte 2006 in seinem Antrag zwar verschiedene Ersparnisse angegeben, jedoch ein Sparbuch mit einem Guthaben von 10.000 Euro verschwiegen. Er bezog mehr als sieben Jahre Hartz IV. Der Schwindel flog auf, und das Jobcenter forderte 31.000 Euro zurück. Der andere ehemalige Hartz-IV-Empfänger hatte eine Lebensversicherung in Höhe von 5.300 Euro nicht angegeben. Zwei Jahre lang bekam er Hartz IV. Hier forderte das Jobcenter 18.000 Euro zurück. Die beiden Hartz-IV-Bezieher gingen vor Gericht, da sie der Meinung waren, dass die Rückforderung nicht höher als das verheimlichte Vermögen ausfallen dürfe. Sie empfanden die Höhe der Rückzahlungen „als schlicht ungerecht“.

Die Jobcenter hielten dagegen und argumentierten, Arbeitslose, die aufgrund von Vermögen kein Hartz IV erhielten, würden auch später von einer Antragstellung absehen. Offenbar würden sie dann mit mehr Intensität um einen Job bemühen zwecks Rettung ihres Vermögens. Die Jobcenter bekamen vor dem Bundessozialgericht recht. Die Kasseler Richter wiesen gleichwohl darauf hin, dass die Kläger einen zumindest teilweisen Erlass der Rückforderung geltend machen könnten. Die Regelung greift, sofern eine lebenslange Überschuldung droht. Noch ein wichtiger Punkt: Nicht als Vermögen anrechenbar sind Gegenstände, welche zur Fortführung der Berufsausbildung beziehungsweise zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit notwendig sind. Dies hat einen entscheidenden Grund: Bei einer späteren Eingliederungsmaßnahme seitens des Leistungsträgers müsste man sie ansonsten neu beschaffen. Ohne Frage: Ein Hartz-4-Empfänger besitzt nicht die finanziellen Möglichkeiten wie ein Arbeitnehmer, der ein gutes Gehalt bezieht. Doch Vorsicht: Ehrlichkeit währt am längsten – auch beim Bezug von Hartz IV.

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